Eine Aufnahme in die Jugendhilfeeinrichtung Schloss Varenholz kann nur über das zuständige Jugendamt, nicht jedoch direkt über die Einrichtung selbst erfolgen.
Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Jugendhilfeeinrichtung Schloss Varenholz über ein Jugendamt sind:
- eine Fallanfrage durch das zuständige Jugendamt incl. relevanter ärztlicher und pädagogischer Berichte sowie Schulzeugnissen,
- der von den beteiligten Parteien gemeinsam geäußerte Wille, die verabredeten Hilfen zur Erziehung – jeder nach seinen Möglichkeiten und Kräften – zu unterstützen,
- eine (vorläufige) zwischen Herkunftssystem, Jugendamt und Einrichtung abgestimmte Hilfeplanung (Aufnahmegespräch),
- die verbindliche Anerkennung unseres Leistungsentgeltes durch das Jugendamt,
- die Erfüllung der schulrechtlichen Voraussetzungen zum Besuch der Privaten Sekundarschule.
Neben der bereits früher erwähnten Bedingung freiwillig zu uns zu kommen, ist die erkennbare Bereitschaft des jungen Menschen zur „Annahme der erzieherischen Hilfen oder der Eingliederungshilfe“ und die Erteilung eines „pädagogischen Auftrages“ durch ihn an die Einrichtung eine unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Gestaltung des Hilfeprozesses.
Ebenso unverzichtbar ist die Bereitschaft der Eltern/Sorgeberechtigten zur aktiven, kontinuierlichen und fördernden Mitgestaltung des Hilfe- und Erziehungsprozesses bis hin zur möglichen Revision eigener erzieherischer Handlungsmuster und Wertvorstellungen.
Die verbindliche Hilfeplanung bzw. deren Fortschreibung findet gemäß § 36 SGB VIII alle 6 Monate statt. Die hier im Protokoll formulierten und/oder fortgeschriebenen Erziehungsziele sind – für die nächsten 6 Monate – für alle am Erziehungsprozess beteiligten verbindlich. Von Seiten der Einrichtung werden diese individuellen Erziehungsziele für jeden jungen Menschen in den wöchentlichen Teamsitzungen systematisch evaluiert, reflektiert und auf ihre Zielorientierung und Zielkompatibilität hin kontrolliert.